{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-08-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-21_2005-08-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4429&type=1563347022&cHash=d916b147c2915fc27d9eb6ca1f6a4978", "Checksum": "d65faa3270dddcb37629686e0aa43e59"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 16.08.2005 HG.2005.21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 16.08.2005 HG.2005.21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 16.08.2005 HG.2005.21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 62 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO (sGS 961.2). Ein Verfahren ist nicht zu sistieren, wenn der Prozessgegenstand, nämlich das Streitpatent, in dem Umfang, in welchem es gemäss einer Erklärung eines teilweisen Verzichts des Patentinhabers gegenüber dem IGE aufrecht erhalten worden ist, feststeht (Handelsgericht, 16. August 2005, HG.2005.21)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:05:34", "Checksum": "cea352aa8deaa7da6939ad697301ac71", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 16.08.2005 HG.2005.21\nRegeste:\nArt. 62 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO (sGS 961.2). Ein Verfahren ist nicht zu sistieren, wenn der Prozessgegenstand, nämlich das Streitpatent, in dem Umfang, in welchem es gemäss einer Erklärung eines teilweisen Verzichts des Patentinhabers gegenüber dem IGE aufrecht erhalten worden ist, feststeht (Handelsgericht, 16. August 2005, HG.2005.21).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: HG.2005.21\nStelle: Handelsgericht\nRubrik: Handelsgericht\nPublikationsdatum: 16.08.2005\nEntscheiddatum: 16.08.2005\n\nEntscheid Handelsgericht, 16.08.2005\nArt. 62 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO (sGS 961.2). Ein Verfahren ist nicht zu\nsistieren, wenn der Prozessgegenstand, nämlich das Streitpatent, in dem\nUmfang, in welchem es gemäss einer Erklärung eines teilweisen Verzichts\ndes Patentinhabers gegenüber dem IGE aufrecht erhalten worden ist,\nfeststeht (Handelsgericht, 16. August 2005, HG.2005.21).\n\nErwägungen\n\n1. Die X GmbH (Klägerin) befasst sich mit dem Vertrieb von Induktionskochherden\n(kläg.act. 3). Die Beklagten, Y und die Z AG, sind auf dem Gebiet der Herstellung und\ndem Vertrieb von Küchenapparaten, insbesondere von Kochherden, tätig (kläg.act. 1,\n4). Der Beklagte 1 (Y) ist Inhaber des schweizerischen Patents Nr. 689'063 (kläg.act. 2,\n5), an dem er eine Lizenz an die Beklagte 2 (Z) vergeben hat. Diese beruft sich auf das\nStreitpatent (kläg.act. 6).\n\nDas schweizerische Patent 689'063 bezieht sich auf ein Kochgerät, das eine induktive\nHeizvorrichtung aufweist. Es wurde am 31. August 1998 veröffentlicht. Mit Schreiben\nvom 21. Januar 2005 forderte das Patentanwaltsbüro F & Partner AG als Vertreterin der\nKlägerin die Beklagten auf, innert der Frist bis zum 4. Februar 2005 das Streitpatent\nzurückzuziehen (bekl.act. 1). In der Folge wurde eine Korrespondenz zwischen der F &\nPartner AG und dem Patentanwalt der Beklagten, S. K., geführt, wobei es\ninsbesondere um die Gültigkeit des Streitpatents ging. Am 22. Februar 2005 setzte die\nF & Partner AG den Beklagten eine letzte Frist bis 28. Februar 2005, um das\nStreitpatent zurückzuziehen, ansonsten eine Nichtigkeitsklage eingereicht werde\n(bekl.act. 2-6). Die Klägerin reichte am 8. März 2005 die vorliegende Klage beim\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nHandelsgericht ein mit dem Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass das Streitpatent\nnichtig sei. Sie machte geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei, im Wesentlichen\nwegen fehlender Neuheit und zusätzlich wegen Naheliegens, keine Erfindung, weshalb\ndas Patent nichtig sei.\n\nMit Schreiben vom 23. Mai 2005 reichte der Patentanwalt der Beklagten beim Eidg.\nInstitut für Geistiges Eigentum (IGE) die Erklärung eines teilweisen Verzichts auf das\nSchweizer Patent 689'063 ein (bekl.act. 7). Die Beklagten reichten am 30. Mai 2005\nbeim Handelsgericht ein Sistierungsbegehren ein, wobei sie insbesondere den Antrag\nstellten, das vorliegende Verfahren sei bis zum Vorliegen eines Entscheids des IGE\nüber den beantragten Teilverzicht zu sistieren. Zur Begründung brachten sie\ninsbesondere vor, nachdem das Streitpatent lediglich eingeschränkt aufrecht erhalten\nwerde, sei dessen Anspruchswortlaut erst mit der Prüfung der Zulässigkeit des\nTeilverzichts durch das IGE eindeutig festgelegt. Die Durchführung dieser Prüfung\ndurch das IGE gehe in jedem Fall rascher vonstatten als die Weiterführung des\nProzesses mit der Einholung einer gerichtlichen Expertise. Die Interessen an einem\nZuwarten mit dem Nichtigkeitsverfahren bis zum Vorliegen des Bescheids des IGE\nwürden klar überwiegen.\n\nDie Klägerin beantragte mit Stellungnahme vom 14. Juni 2005, das\nSistierungsbegehren sei abzulehnen und das Verfahren fortzuführen. Die Beklagten\nreichten am 8. Juli 2005 eine Vernehmlassung und die Klägerin am 18. Juli 2005 die\nDuplik betreffend das Sistierungsbegehren ein. Mit Verfügung des\nHandelsgerichtspräsidenten vom 15. Juni 2005 wurden die Parteien darauf\nhingewiesen, dass das Handelsgericht über das Sistierungsbegehren der Beklagten\nnach Vorliegen der erwähnten Stellungnahmen ohne Parteiverhandlung entscheiden\nwerde.\n\n2. Das Handelsgericht ist für die vorliegende Klage betreffend Patentnichtigkeit\nsachlich zuständig (Art. 15 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Beklagten haben ihren Sitz bzw.\nWohnsitz im Kanton St. Gallen. Der Patentanwalt, welcher als Vertreter des Inhabers\ndes Streitpatents in der Patentschrift genannt wird, hat seinen Geschäftssitz in St.\nGallen. Damit ist das Handelsgericht örtlich zuständig (Art. 2 und Art. 16 Ziff. 4 LugÜ;\nvgl. Art. 109 Abs. 1 und 3 IPRG).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n3. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b ZPO sistiert der Richter den Prozess, wenn das Urteil\nvon der Entscheidung in einem anderen Verfahren abhängt. Beim \"anderen Verfahren\"\nkann es sich ebenfalls um einen Zivilprozess, jedoch auch z.B. um ein Straf- oder um\nein Verwaltungsverfahren handeln. Die Parteien des anderen Verfahrens müssen nicht\nidentisch sein mit den Parteien des sistierten Prozesses (Leuenberger/Uffer-Tobler, N\n3a zu Art. 62 ZPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird die Hängigkeit\neines anderen Verfahrens, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist, als\nzureichender Grund für eine Sistierung anerkannt (BGE 122 II 217 E.3e). Eine\nBeeinflussung des Prozesses durch ein anderes Verfahren, ohne dass man geradezu\nvon Abhängigkeit sprechen kann, ist vom Richter in Anwendung von Art. 62 Abs. 2\nZPO (\"aus wichtigen Gründen geboten\") unter Abwägung aller Interessen und im\nHinblick auf das Gebot der beförderlichen Prozesserledigung zu würdigen\n(Leuenberger/Uffer-Tobler, N 3b und N 4b zu Art. 62 ZPO).\n\n"}