Art. 115 Abs. 3 ZPO (vgl. GVP 2000 Nr. 55). Der Antrag der Gesuchstellerin auf Einholung einer Oberexpertise ist abzuweisen. Gestützt auf das Kurzgutachten haben die Gesuchsgegnerinnen zumindest glaubhaft gemacht, dass CH 0000 zufolge ungenügender Offenbarung und mangels erfinderischer Tätigkeit nichtig ist. Das Gesuch ist abzuweisen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 28/28