Insbesondere hat die Gesuchstellerin, wie erwähnt, ihre Behauptung, wonach der Anmelder die Einzelheiten einer optimalen Lösung – wie "V." – geheim halten könne, wenn die offenbarte Lehre schon den in der Patentschrift angegebenen Erfolg herbeiführe, nicht hinreichend glaubhaft dargetan. Insgesamt führt der Experte hinreichend begründet und nachvollziehbar aus, dass es, wenn man eine neue Zusammensetzung mit speziellen neuen Eigenschaften "auf der Basis eines Acrylats" bzw. "auf der Basis von Vinylpolymeren" patentrechtlich schützen und dem Fachmann eine Lehre zum reproduzierbaren Handeln vermitteln wolle, nötig sei, die Zusammensetzung des