Die von der Gesuchstellerin in diesem Zusammenhang vorgebrachten Einwendungen sind nicht zu hören, da aufgrund der vorgebrachten Behauptungen nicht glaubhaft dargelegt ist, dass das vorliegende Gutachten widersprüchlich und unzulänglich begründet ist oder falsche Schlussfolgerungen zieht. Insbesondere hat die Gesuchstellerin, wie erwähnt, ihre Behauptung, wonach der Anmelder die Einzelheiten einer optimalen Lösung – wie "V." – geheim halten könne, wenn die offenbarte Lehre schon den in der Patentschrift angegebenen Erfolg herbeiführe, nicht hinreichend glaubhaft dargetan.