beanspruchte Optimierung "im Rahmen fachüblicher Versuche eingestellt werden" könne. Insgesamt kommt der Experte aufgrund nachvollziehbarer und hinreichend begründeter Überlegungen zum Schluss, dass die in CH 0000 beanspruchte Erfindung nicht als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend bewertet werden kann.