Gutachtens äusserte sich der Experte zur Neuheit und nicht zur erfinderischen Tätigkeit und hielt in Bezug auf die Neuheit fest, dass die Erfindung genügend genau definiert bzw. abgegrenzt sein müsse. Die Ausführungen des Experten betreffend erfinderische Tätigkeit genügen den Anforderungen an ein Kurzgutachten, wonach die Gesuchsgegnerinnen die Nichtigkeit von CH 0000 lediglich glaubhaft zu machen haben, indem der Experte feststellt, dass gemäss Beschreibung von CH 0000 die jeweiligen Additive und eine entsprechende Optimierung der Eigenschaften bekannt seien, womit eine erfinderische Tätigkeit nicht ersichtlich sei, wenn die in CH 0000