Entgegen den Vorbringen der Gesuchstellerin stehen diese Ausführungen nicht im Widerspruch zu anderen vom Experten gemachten Feststellungen. Zu beachten ist vorweg, dass der Experte im vorliegenden Massnahmeverfahren ein Kurzgutachten zu erstatten hatte. Damit erscheint das Vorgehen des Experten angemessen, dass er sich einlässlich mit der Frage der Offenbarung der Erfindung auseinandersetzte und die Frage der erfinderischen Tätigkeit, nachdem er eine ungenügende Offenbarung festgestellt hatte, nur noch summarisch behandelte. Auf Seite 3 Ziff. 3.1 Abs. 3 des