bb) In Bezug auf die erfinderische Tätigkeit von CH 0000 hielt der Experte fest, die Erfindung sei, wie vorgehend dargelegt, nicht so definiert, dass sie vom Stand der Technik abgegrenzt werden könne. Wie einlässlich in Ziff. 2 des Gutachtens ausgeführt worden sei, seien gemäss Beschreibung von CH 0000 die jeweiligen Additive dem Fachmann bekannt. Ebenso könnten vom Fachmann die Eigenschaften der "Dichtmasse" im Rahmen fachüblicher Versuche eingestellt werden. Eine Tätigkeit, welche der Fachmann mit seinem Fachwissen ausführen kann ohne erfinderisch tätig zu werden, werde als naheliegend beurteilt.