Diese Feststellung steht insbesondere in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Experten, wonach es sich bei dem Ausdruck "Dichtmasse" um eine nicht-limitierende Zweckbestimmung handle (Gutachten S. 6f. Ziff. 6). Nachdem der Experte angesichts der mangelnden Offenbarung der Erfindung in CH 0000 insbesondere nicht feststellen kann, dass sie über den Stand der Technik hinausgeht, ist nicht hinreichend glaubhaft dargetan, dass die Erfindung in CH 0000 neu im Sinne von Art. 7 PatG ist.