Wie bereits ausgeführt, liegt entgegen den Vorbringen der Gesuchstellerin keine Vermischung verschiedener patentrechtlicher Konzepte vor. Vielmehr führt der Experte in nachvollziehbarer Weise aus, dass bei ungenügender Erfindungsdefinition die Neuheit der beanspruchten Erfindung nicht bestimmt werden könne. Diese Feststellung steht insbesondere in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Experten, wonach es sich bei dem Ausdruck "Dichtmasse" um eine nicht-limitierende Zweckbestimmung handle (Gutachten S. 6f.