aa) In Bezug auf die Neuheit führte der Experte aus, die in CH 0000 beanspruchte Erfindung könne infolge der ungenügenden Erfindungsdefinition nicht als neu gegenüber dem Stand der Technik abgegrenzt werden. Da zwei unterschiedliche Zusammensetzungen gleiche oder vergleichbare physikalische Eigenschaften © Kanton St.Gallen 2025 Seite 25/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte