Wie erwähnt, besteht keine Vermischung verschiedener patentrechtlicher Konzepte. Der Experte unterscheidet zwischen ausreichender Offenbarung einerseits und Neuheit und erfinderischer Tätigkeit andererseits, indem er als Arbeitshypothese Neuheit und erfinderische Tätigkeit als gegeben annimmt und gestützt darauf die Frage der ausreichenden Offenbarung prüft. Die Gesuchstellerin behauptet in diesem Zusammenhang, der Experte hätte einen aussenstehenden technischen Experten beiziehen müssen, welcher aufgrund seines Fachwissens gegebenenfalls die Offenbarung im Labor hätte nacharbeiten können.