c) In Ziff. 7 des Gutachtens (S. 8 ff.) begründet der Experte einlässlich, weshalb in CH 0000 die Erfindung nicht so dargelegt ist, dass der Fachmann diese wiederholbar ausführen kann. In der Schlussfolgerung nimmt er, wie erwähnt, gleichsam als Arbeitshypothese an, dass der Gegenstand von CH 0000 neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe (Gutachten S. 12 Ziff. 7.3 Mitte), und prüft dann, ob die Erfindung in CH 0000 ausreichend offenbart ist. Wie erwähnt, besteht keine Vermischung verschiedener patentrechtlicher Konzepte.