6 zweitletzter Absatz). Diese nachvollziehbaren Ausführungen des Experten werden nicht durch die – nicht hinreichend glaubhaft gemachte – Behauptung der Gesuchstellerin umgestossen, wonach keine ungenügende Offenbarung vorliege, wenn die beste Ausführungsform nicht offenbart werde, mithin der Anmelder die Einzelheiten einer optimalen Lösung – wie "V." – geheim halte, wenn die offenbarte Lehre schon den in der Patentschrift angegebenen Erfolg herbeiführe.