Die Gesuchstellerin behauptet in diesem Zusammenhang, der Gutachter ignoriere diese weiteren Aspekte von Anspruch 1 und reduziere den beanspruchten Gegenstand fälschlicherweise auf eine Dispersion von Vinylpolymeren. Sie setzt sich dabei weder mit den einlässlich begründeten Ausführungen des Gutachters auseinander noch legt sie hinreichend glaubhaft dar, weshalb die Ausführungen des Experten unzutreffend sein sollten. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 23/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte