Weise die Zusammensetzung somit die gewünschten reproduzierbaren und messbaren Eigenschaften auf, so sei die Diskussion, ob die Zusammensetzung eine Dichtmasse oder einen Klebstoff oder eine Dichtmasse mit Klebstoffeigenschaften darstelle, bzw. entsprechend benannt werden soll, patentrechtlich unerheblich (Gutachten S. 6f. Ziff. 6 Abs. 3 und 4). Die Gesuchstellerin behauptet in diesem Zusammenhang, der Gutachter ignoriere diese weiteren Aspekte von Anspruch 1 und reduziere den beanspruchten Gegenstand fälschlicherweise auf eine Dispersion von Vinylpolymeren.