Der Experte legt in Bezug auf die "einkomponentige Dichtmasse" in nachvollziehbarer Weise dar, dass, sofern die beanspruchte Zusammensetzung, insbesondere das darin enthaltene Vinylpolymere, genügend definiert ist, diese Zusammensetzung inhärent die ihr zukommenden erfindungsgemässen Eigenschaften habe und geeignet für die beanspruchte erfindungsgemässe Verwendung sei. Weise die Zusammensetzung somit die gewünschten reproduzierbaren und messbaren Eigenschaften auf, so sei die Diskussion, ob die Zusammensetzung eine Dichtmasse oder einen Klebstoff oder eine Dichtmasse mit Klebstoffeigenschaften darstelle, bzw. entsprechend benannt werden soll, patentrechtlich unerheblich (Gutachten S. 6f.