Die in den Patentansprüchen definierte Erfindung ist in diesem Umfang aber so zu erläutern, dass die Nacharbeitung durch den Fachmann ermöglicht wird (Briner, SIWR IV, S. 62). Dabei muss dem Fachmann mindestens ein Weg deutlich aufgezeigt werden, mit welchem er ohne unzumutbaren Aufwand zur Erfindung gelangen kann, jedoch hat dieser eine Weg die Ausführung der Erfindung im gesamten beanspruchten Bereich zu ermöglichen. Ein gewisses Probenmüssen ist im Rahmen der fachmännischen Möglichkeiten unschädlich, so lange einfache Versuche genügen, diese zu beheben (Briner, SIWR IV, S. 164f.