a) Nach Art. 50 PatG ist nur gefordert, dass die Fachperson die Erfindung ausführen kann. Angaben, die für die Fachperson selbstverständlich sind, weil sie zum Beispiel in Standardwerken enthalten sind, und Informationen, die ihr durch die Patentschrift in Verbindung mit dem Fachwissen nahegelegt werden, braucht die Patentschrift nicht zu enthalten (Heinrich, PatG/EPÜ, N 50.03 m.w.H.). Die in den Patentansprüchen definierte Erfindung ist in diesem Umfang aber so zu erläutern, dass die Nacharbeitung durch den Fachmann ermöglicht wird (Briner, SIWR IV, S. 62).