Vielmehr zeigten gerade seine Ausführungen in Ziff. 4 des Gutachtens (S. 4f.), dass er den Sachverhalt insbesondere betreffend die chemischen Grundlagen weit über den blossen Wortlaut von CH 0000 hinaus durchdrungen habe. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 22/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte