6. Die Gesuchstellerin brachte vor, entgegen dem Gutachten sei nicht allein der Inhalt einer Patentschrift relevant, um zu beurteilen, ob die Erfindung genügend offenbart ist. Der Fachmann könne die in der Anmeldung enthaltenen Informationen durch sein allgemeines Fachwissen vervollständigen. Weiter hält die Gesuchstellerin fest, das Gutachten "blendet das Fachwissen des Durchschnittsfachmannes konsequent aus", welches jedoch ergänzend zu berücksichtigen sei. Die Gesuchsgegnerinnen hielten fest, es lägen keinerlei Anzeichen vor, dass der Experte X. sklavisch ausschliesslich den Wortlaut des Streitpatents berücksichtigt hätte. Vielmehr zeigten gerade seine Ausführungen in Ziff.