7.3 Mitte): "Beinhaltet CH 0000 eine neue und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhende Erfindung, so ist diese Erfindung nicht so dargelegt, dass der Fachmann diese wiederholbar ausführen kann." Damit steht fest, dass der Experte entgegen den Vorbringen der Gesuchstellerin Neuheit und erfinderische Tätigkeit nicht mit der Frage der Offenbarung der Erfindung vermischt, sondern als Schlussfolgerung festhält, dass, auch wenn CH 0000 neu wäre und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen würde, der Fachmann aufgrund der Erläuterungen in der Patentschrift, unter Zuhilfenahme des allgemeinen Fachwissens auf dem