b) Im Sinne der soeben gemachten Ausführungen führt der Experte X. sachgerecht aus, es sei notwendig, dass die Erfindung genügend genau definiert bzw. abgegrenzt sei, ansonsten die Neuheit der beanspruchten Erfindung nicht bestimmt werden könne (Gutachten S. 3 Ziff. 3.1 Abs. 3). In Ziff. 7 des Gutachtens (S. 8 ff.) äussert sich der Experte nicht zu den Fragen der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit, sondern geht – im Sinne einer Arbeitshypothese – davon aus, dass die Neuheit besteht (vgl. z.B. Gutachten S. 11 Ziff. 7.3 erstes Lemma), und kommt zum folgenden Schluss (Gutachten S. 12 Ziff.