(Briner, SIWR IV, S. 158, S. 162 bei Fn. 654). Bei chemischen Stoffen ist es zu ihrer vollständigen Offenbarung unerlässlich, auch Angaben über ihre Herstellung, wie auch über die Ausgangs- und Zwischenprodukte zu geben, soweit sie der Fachmann nicht seinem allgemeinen Fachwissen entnehmen kann (Briner, SIWR IV, S. 166).