der Einbezug des Standes der Technik hat hier keinen Platz. Es ist einzig danach zu fragen, ob der Fachmann aufgrund der Erläuterungen in der Patentschrift, unter Einbezug des allgemeinen Fachwissens auf dem betreffenden Fachgebiet, in der Lage ist, die erfinderische Lösung auszuführen © Kanton St.Gallen 2025 Seite 21/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte