Damit der Fachmann die Neuheit der Erfindung und ihr Naheliegen prüfen kann, hat der Erfinder die Erfindung so darzulegen, dass der Fachmann aus der Offenbarung die Aufgabe und die Lösung ermitteln kann. In Bezug auf die Neuheit und die erfinderische Tätigkeit sind die Erfindung und der relevante Stand der Technik Vergleichsobjekte. Hingegen besteht betreffend der Ausführbarkeit der Erfindung dem Fachmann kein solches Vergleichsobjekt aus dem vorveröffentlichten Wissen zur Seite; der Einbezug des Standes der Technik hat hier keinen Platz.