Die Offenbarung dient auch der Feststellung der Aufgabe und der Lösung, auf deren Grundlage das Verhältnis zum Stand der Technik bezüglich der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit erfolgen kann. Die Offenbarung dient schliesslich in entscheidendem Masse als Mittel, um den Schutzbereich festzulegen, denn die Beschreibung und Zeichnungen sind zur Auslegung der den sachlichen Schutzbereich der Erfindung bestimmenden Patentansprüche beizuziehen (Art. 51 Abs. 3 PatG; Briner, SIWR IV, S. 157). Damit der Fachmann die Neuheit der Erfindung und ihr Naheliegen prüfen kann, hat der Erfinder die Erfindung so darzulegen, dass der Fachmann aus der Offenbarung die Aufgabe und die Lösung ermitteln kann.