Die Offenbarung ist in mehrfacher Hinsicht die Grundlage für die rechtliche Beurteilung der Erfindung. Insbesondere auch im Nichtigkeitsprozess gilt, dass nur was hinreichend offenbart ist, auch im Patentanspruch als technische Lehre beansprucht werden kann. Die Offenbarung dient auch der Feststellung der Aufgabe und der Lösung, auf deren Grundlage das Verhältnis zum Stand der Technik bezüglich der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit erfolgen kann.