a) Nur was in der Patentschrift offenbart ist, kann geschützt werden und in den Patentanspruch eingebracht werden. Aus diesem Grund führt die mangelnde oder mangelhafte Offenbarung zur Nichtigkeit des Patents (Art. 26 Abs. 1 Ziff. 3 PatG). Zum einen soll die Offenbarung die Erfindung darlegen, und zum andern zwar so, dass der Fachmann sie ausführen kann (A. Briner, in: Patentrecht und Know-how, unter Einschluss von Gentechnik, Software und Sortenschutz, SIWR IV, Basel 2006, S. 156). Die Offenbarung ist in mehrfacher Hinsicht die Grundlage für die rechtliche Beurteilung der Erfindung.