5. Die Gesuchstellerin wirft dem Experten eine Vermischung patentrechtlicher Konzepte vor, indem er die Fragen der genügenden Offenbarung und die Abgrenzung der Erfindung vom Stand der Technik im Rahmen der Neuheitsprüfung vermische. Die Neuheit lasse sich bestimmen, selbst wenn eine Erfindung mangelhaft definiert sei. Die Gesuchsgegnerinnen hielten fest, der Experte vermische den Begriff der Neuheit nicht mit der Frage der ausreichenden Offenbarung, sondern unterstelle vielmehr als Arbeitshypothese für die Prüfung der ausreichenden Offenbarung, dass Neuheit und erfinderische Tätigkeit gegenüber dem Stand der Technik gegeben ist.