Nicht begründet widerlegt ist insbesondere etwa die Schlussfolgerung des Experten, wonach weder in der Beschreibung noch in den Patentansprüchen die "Vinylpolymere" (Anspruch 1) oder die "Vinylpolymere auf Basis von Acrylat- und/oder Methacrylatmonomeren" (Anspruch 5) genauer definiert seien. Nicht widerlegt ist somit auch die weitere Schlussfolgerung des Experten, dass, sofern diese Polymere neu sein sollen, sich in CH 0000 keine spezifische Beschreibung finde, aus welchem Monomer oder aus welchen Monomergemischen die "Vinylpolymere" oder die "Vinylpolymere auf Basis von Acrylat- und/oder Methacrylatmonomeren" spezifisch hergestellt sind (Gutachten S. 11 Ziff. 7.2 erstes Lemma).