Die Gesuchstellerin legt in keiner Weise dar, weshalb die vom Experten gezogene Schlussfolgerung, wonach in CH 0000 die Erfindung nicht so dargelegt sei, dass der Fachmann diese wiederholbar ausführen könne, unzutreffend sei. Nicht begründet widerlegt ist insbesondere etwa die Schlussfolgerung des Experten, wonach weder in der Beschreibung noch in den Patentansprüchen die "Vinylpolymere" (Anspruch 1) oder die "Vinylpolymere auf Basis von Acrylat- und/oder Methacrylatmonomeren" (Anspruch 5) genauer definiert seien.