Die Gesuchstellerin weist zutreffend darauf hin, dass CH 0000 in Spalte 2, Zeilen 44-46, selbst Folgendes vorschlägt: "Erfindungsgemäss geeignete Polyvinylverbindungen werden durch dem Fachmann bekannte Dispersionspolymerisation hergestellt". Die Gesuchstellerin legt in keiner Weise dar, weshalb die vom Experten gezogene Schlussfolgerung, wonach in CH 0000 die Erfindung nicht so dargelegt sei, dass der Fachmann diese wiederholbar ausführen könne, unzutreffend sei.