Patentamts (EPA) auseinander zu setzen. Der Experte hielt einleitend sachgerecht fest, dass Grundlage für die Beurteilung der Rechtsbeständigkeit von CH 0000 das PatG sei, wobei "ergänzend respektive erklärend dazu" der Kommentar PatG/EPÜ von P. Heinrich verwendet worden sei (Gutachten S. 1 Ziff. 1 Abs. 1). Aufgabe des Experten ist es grundsätzlich, Lücken des Sachwissens zu schliessen und keine Rechtsfragen zu beantworten (Zürcher, a.a.O., Rz.19.16). Damit war der Experte X. nicht gehalten, sich bei der Frage, ob das schweizerische Patent CH 0000 genügend offenbart ist, insbesondere mit der Rechtsprechung zur Parallelnorm von Art. 83 EPÜ auseinander zu setzen.