Nachdem der Experte X. anlässlich des Telefongesprächs vom 4. April 2006 die Akten noch nicht erhalten und durchgesehen hatte, konnte er sich auch nicht darüber äussern, ob allenfalls ein Praktiker/Durchschnittfachmann beizuziehen war. Nachdem im Laufe der Ausarbeitung des Gutachtens keine entsprechende Mitteilung seitens des Experten erfolgte, ist davon auszugehen, dass er sich nach erfolgter Durchsicht der Akten ohne weiteres imstande sah, den Sachverhalt ohne Beizug eines Praktikers zu beurteilen. Als ausgebildeter organischer Chemiker ist der Experte imstande, eine Expertise auf dem Gebiet der Polymerchemie zu erstatten.