Gemäss Schreiben des Handelsgerichtspräsidenten vom 5. April 2006 hatte Patentanwalt X. telefonisch am 4. April erklärt, dass er bereit und fachlich imstande sei, im vorliegenden Verfahren ein Kurzgutachten zu erstatten. Dabei wies er darauf hin, dass er als Patentanwalt nicht über die spezialisierte Erfahrung eines Praktikers/Durchschnittfachmanns verfüge. Er werde deshalb nach Durchsicht der Akten dem Gericht mitteilen, ob ein Mitarbeiter der X. AG oder ein aussenstehender Experte für die Ausarbeitung des Gutachtens beizuziehen sei. Die Parteien würden Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten zu dem von PA X. allenfalls vorgeschlagenen Experten.