vom 2. Februar 2006, es sei ein Doppelteam von Experten zu ernennen, d.h. ausser dem Beizug eines Patentsachverständigen sei ein technischer Sachverständiger mit ausgewiesenen Kenntnissen im Bereich Polymere zu bestellen. Die Gesuchsgegnerinnen beantragten mit Eingabe vom 2. Februar 2006, es sei, sofern das Kurzgutachten insbesondere auf die Frage der Nichtigkeit ausgedehnt wird, zusätzlich zu Patentanwalt X. die EMPA, Dübendorf, mit einem solchen Gutachten zu beauftragen. Es sei das Fachwissen von X. auf dem Gebiet der Baukleber und Dichtmassen zu klären (Eingabe Rz. 72 ff.).