7.3 unten). In Übereinstimmung mit dem Experten ist somit davon auszugehen, dass die Definition bzw. Abgrenzung der Erfindung vorweg abzuklären ist und damit Voraussetzung für die Beantwortung der Fragen der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit darstellt. In Ziff. 8 der Frage gemäss Experteninstruktion vom 19. Mai 2006, ob CH 0000 rechtsbeständig oder nichtig ist, ist somit die sich vorweg stellende Frage der hinreichenden Offenbarung der Erfindung enthalten.