aa) Der Experte X. führte selber in nachvollziehbarer Weise aus, damit die Neuheit einer Erfindung bestimmt bzw. die Erfindung vom Stand der Technik abgegrenzt werden könne, sei es notwendig, dass die Erfindung genügend genau definiert bzw. abgegrenzt sei. Sei dies nicht der Fall, so könne logischerweise die Neuheit der beanspruchten Erfindung nicht bestimmt werden (Gutachten S. 3 Ziff. 3.1 Abs. 3; vgl. S. 4 Ziff. 3.2 oben, S. 11 Ziff. 7.3 unten).