Im Hauptverfahren machten die Gesuchsgegnerinnen im Rahmen der Vorbringen betreffend Nichtigkeit die mangelnde Offenbarung geltend (vgl. Klageantwort und Widerklage vom 15.08.2005, Rz. 335 – 341; Duplik und Widerklagereplik vom 06.07.2006, Rz. 170f.). Die Gesuchstellerin setzte sich denn auch mit dem Einwand der mangelnden Offenbarung auseinander (vgl. Replik vom 06.02.2006 Rz. 169 – 172, mit dem ausdrücklichen Antrag auf Einholung einer Expertise). Bei der vorliegenden Rückweisung ist allerdings zu berücksichtigen, dass eine Beschränkung neuer Vorbringen und Beweismittel besteht (vgl. vorne Ziff. II/1; GVP 2006 Nr. 86).