Damit ging die Gesuchstellerin selber davon aus, dass entweder sämtliche Vorbringen und Akten der Parteien des Hauptverfahrens im vorliegenden Massnahmeverfahren zu berücksichtigen seien, oder dass den Parteien die Möglichkeit, entsprechende Ergänzungen einzureichen, einzuräumen gewesen wäre. Nachdem entsprechend den Anträgen der Parteien dem Experten insbesondere sämtliche Akten aus dem Hauptverfahren zur Verfügung gestellt wurden (Experteninstruktion vom 19.05.2006 S. 3), ist davon auszugehen, dass die Gesamtheit der Vorbringen der Parteien und der von ihnen eingelegten Akten im Hauptverfahren vom Experten zu berücksichtigen waren.