Für den Fall, dass das Gericht dem übereinstimmenden Antrag der Parteien nicht stattgeben und auf einen Beizug der Akten aus dem Hauptprozess verzichten würde, beantragte die Gesuchstellerin in der erwähnten Stellungnahme, dass ihr eine Frist zur Einreichung der entsprechenden Schriftsätze angesetzt werde (Stellungnahme, Rz. 19). Damit ging die Gesuchstellerin selber davon aus, dass entweder sämtliche Vorbringen und Akten der Parteien des Hauptverfahrens im vorliegenden Massnahmeverfahren zu berücksichtigen seien, oder dass den Parteien die Möglichkeit, entsprechende Ergänzungen einzureichen, einzuräumen gewesen wäre.