Überdies haben beide Parteien ausdrücklich den Beizug der Akten und die Berücksichtigung der Ausführungen in den Rechtsschriften aus dem Hauptverfahren beantragt (vgl. Eingabe der Gesuchsgegnerinnen vom 02.02.2006 Rz. 21; Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 09.03.2006 Rz. 18). Für den Fall, dass das Gericht dem übereinstimmenden Antrag der Parteien nicht stattgeben und auf einen Beizug der Akten aus dem Hauptprozess verzichten würde, beantragte die Gesuchstellerin in der erwähnten Stellungnahme, dass ihr eine Frist zur Einreichung der entsprechenden Schriftsätze angesetzt werde (Stellungnahme, Rz. 19).