19.30f.). Er soll Fachwissen und Fachanalyse in einer objektiven Weise einbringen, so beispielsweise bei der Umschreibung des Durchschnittsfachmanns oder bei der Auslegung des Streitpatents (Zürcher, a.a.O., Rz. 19.31f.). Dem Sachverständigen soll es erlaubt sein, die Akten in ihrer Gänze zu berücksichtigen. "Konzentrierte sich beispielsweise eine Partei auf die Ansprüche 1 und 2 einer Entgegenhaltung, so darf der Experte wohl auch den Anspruch 3 des entsprechenden Dokumentes berücksichtigen" (Zürcher, a.a.O., Rz. 19.35).