Die Gesamtheit der Vorbringen der Parteien und der von ihnen eingelegten Akten bildet den speziellen Gegenstand des Gutachtens, und der Sachverständige soll sich grundsätzlich nur damit beschäftigen. Dieser Grundsatz ist aber zu relativieren, was sich auch aus den dem Experten vorgelegten, offenen Fragestellungen ergibt. "Es wird vom Gutachter also nicht verlangt, er müsse sich bei jeder einzelnen Frage zwischen der Ansicht A des Klägers und der Ansicht B der beklagten Seite entscheiden" (Zürcher, in: Schweizerisches und europäisches Patentrecht, Rz. 19.30f.).