Das Gericht kann ferner gemäss Art. 93 ZPO über behauptete Tatsachen u.a. Gutachten von Amtes wegen anordnen und ausnahmsweise auch ohne Parteiantrag andere Beweise erheben, wenn zu befürchten ist, dass sonst das Urteil auf einen unzutreffenden Sachverhalt gestützt werden müsste (Leuenberger/Uffer-Tobler, N 2b zu Art. 56 ZPO/SG).