woraus zu schliessen ist, dass im Hauptverfahren vorgebrachte Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge unter Umständen auch im Massnahmeverfahren zu berücksichtigen sind. Der Verhandlungsgrundsatz wird aber auch in verschiedener Hinsicht im Interesse der materiellen Wahrheit gemildert, indem etwa unter Umständen Tatsachen berücksichtigt werden dürfen, die zwar nicht ausdrücklich behauptet, jedoch durch das Beweisverfahren (nebenbei) erwiesen werden (vgl. Christoph Leuenberger, Nicht behauptete Tatsachen als Ergebnisse des Beweisverfahrens, in: Festschrift Franz Kellerhals, Bern 2005, S. 313 ff., insbes. S. 317 f., 325 f.). Das Gericht kann ferner gemäss Art.