0000 rechtsbeständig oder nichtig sei, schliesse die Thematik der ungenügenden Offenbarung ein, zumal die Gesuchsgegnerinnen mangelnde Offenbarung von Beginn der Verfahren an geltend gemacht hätten. a) Gemäss Art. 56 Abs. 1 ZPO gilt grundsätzlich im st.-gallischen Zivilprozess der Verhandlungsgrundsatz, indem die Parteien dem Gericht den Prozessstoff darlegen und die Beweise beantragen, und das Gericht die Streitsache rechtlich beurteilt (Leuenberger/Uffer-Tobler, N 2a zu Art. 56 ZPO/SG). Ein zusammen mit einem Massnahmebegehren anhängig gemachter Hauptprozess stellt ein Teil dieses dar,