3. In prozessualer Hinsicht macht die Gesuchstellerin geltend, der Experte rücke die ungenügende Offenbarung von CH 0000 in den Vordergrund des Gutachtens. Ungenügende Offenbarung des beanspruchten Gegenstands sei aber von den Gesuchsgegnerinnen im Massnahmeverfahren nie, sondern einzig im Hauptverfahren behauptet worden. Entsprechend würden sich in der Experteninstruktion des Handelsgerichtspräsidenten vom 19. Mai 2006 keinerlei Ausführungen zur Frage der ungenügenden Offenbarung finden. Indem der Gutachter die ungenügende Offenbarung geprüft habe, habe er den Verhandlungsgrundsatz (Art. 56 ZPO) verletzt. Die Gesuchsgegnerinnen hielten fest, die gewissenhafte Behandlung der Frage, ob CH