Eine blosse Optimierung der Eigenschaften einer Zusammensetzung gemäss dem Wissen des Fachmanns stelle keine erfinderische Lehre dar. Die in CH 0000 beanspruchte Erfindung könne deshalb nicht als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, bzw. als nicht-naheliegend, bewertet werden (Gutachten S. 14 Ziff. 9 Mitte).